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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;Rechtssatz
Die Feststellung, mit welchem Erfolg der Lehrer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet hat und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhält, muss an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei werden Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergibt und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhängig sind, nicht alleiniger Maßstab sein können. Vielmehr müssen auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120303.X01Im RIS seit
06.02.2007