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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205Rechtssatz
Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Zuordnung zu einem Unternehmensbereich im PTSG (vgl. hingegen z.B. § 16 Z. 2 BMG 1986 zu einer vergleichbaren Problematik bei mit Kompetenzverschiebungen zwischen den Bundesministerien verbundenem Wechsel von Beamten); es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides über die Unternehmenszugehörigkeit im Sinn der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung gegeben sind. Für die in den beiden angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, ob die Beamtin dem jeweils "eigenen" Unternehmensbereich zuzuordnen ist, ist jede der beiden von ihr angerufenen Dienstbehörden (das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt und das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt) zuständig. Aus der (positiven bzw. negativen) Feststellung über die Unternehmenszugehörigkeit ergibt sich auch, ob die beim betreffenden Unternehmensträger beim Vorstand eingerichtete Dienstbehörde zuständig ist, über die sonstigen sich aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Streitfragen als oberste Dienstbehörde zu entscheiden, ohne dass darüber gesondert im Spruch abzusprechen gewesen wäre. Das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt war daher auch zuständig festzustellen, ob der Beamtin Bezüge nach der Telekom-Bezügeverordnung gebührten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120202.X01Im RIS seit
08.02.2007