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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde für die Verwendungsgruppenzuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten (Leiter der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichtes) weder einen Sachverständigen beigezogen noch näher den A2-wertigen Anteil seiner Aufgaben ermittelt. Im Beschwerdefall wird dabei ausschließlich von der Geschäftsstellenleitertätigkeit auszugehen sein, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung einen Anteil von 60 % der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben und damit den überwiegenden Bereich ausmacht, auf den es bei der Zuordnung ankommt. Die Betreuung der EDV-Anlagen, die unstrittig weniger als die Hälfte seiner Tätigkeiten umfasst, hat daher außer Betracht zu bleiben; ob in diesem Aufgabenbereich A2-wertige Tätigkeiten zu erbringen sind, ist daher ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es dem Sinn des Funktionszulagenschemas widerspräche, nur dem quantitativen Kriterium der dem Beamten unterstellten nichtrichterlichen Bediensteten die maßgebende Bedeutung für die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und in der Folge auf Grund eines Richtverwendungsvergleichs zu einer bestimmten Funktionsgruppe zuzumessen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X04Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009