RS Vwgh 2006/12/22 2001/12/0105

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde für die Verwendungsgruppenzuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten (Leiter der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichtes) weder einen Sachverständigen beigezogen noch näher den A2-wertigen Anteil seiner Aufgaben ermittelt. Im Beschwerdefall wird dabei ausschließlich von der Geschäftsstellenleitertätigkeit auszugehen sein, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung einen Anteil von 60 % der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben und damit den überwiegenden Bereich ausmacht, auf den es bei der Zuordnung ankommt. Die Betreuung der EDV-Anlagen, die unstrittig weniger als die Hälfte seiner Tätigkeiten umfasst, hat daher außer Betracht zu bleiben; ob in diesem Aufgabenbereich A2-wertige Tätigkeiten zu erbringen sind, ist daher ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es dem Sinn des Funktionszulagenschemas widerspräche, nur dem quantitativen Kriterium der dem Beamten unterstellten nichtrichterlichen Bediensteten die maßgebende Bedeutung für die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und in der Folge auf Grund eines Richtverwendungsvergleichs zu einer bestimmten Funktionsgruppe zuzumessen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X04

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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