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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §62;Rechtssatz
Stattgebung - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf aufgetragen, die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung unverzüglich Bericht zu erstatten und beginnend ab Oktober 2005 jeweils quartalsweise die monatliche Dokumentation hinsichtlich Masse, Art sowie Besitzer und Anlieferer (mit Firma und Adresse) jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung entsprechend § 29 der Deponieverordnung dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Aufsichtsbehörde vorzulegen. In ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bringt die Bf vor, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde zu einer unverhältnismäßigen Härte für die Bf führen. Sie habe mit verschiedenen Anlieferern langfristige Verträge, die sich auf Hausmüll und gewerbliche Abfälle, die nicht aus dem Bundesland Tirol stammten, bezögen. Es wäre mit Schadenersatzforderungen der Vertragspartner zu rechnen. Weiters habe die Bf im Vertrauen auf die Gesetzeslage, nämlich dass sie bis Ende 2008 Abfälle aus ganz Österreich auf ihrer Deponie ablagern dürfe, hohe Investitionen getätigt. Wenn die Deponie jetzt nicht mehr entsprechend befüllt werden könne, weil der angefochtene Bescheid dies verhindere, dann helfe auch eine Behebung dieses Bescheides durch den VwGH, wenn sie vor Ende 2008 erfolge, nur mehr kurzfristig, wenn sie nach 2008 erfolge, überhaupt nicht mehr. Nach Aussage des Wirtschaftsprüfers sei die Situation der Bf durch das nunmehr verfügte Ablagerungsverbot so prekär, dass sie gezwungen sein dürfte, Konkurs anzumelden, wenn sie die Zeit bis Ende 2008 nicht entsprechend zur Übernahme von Abfällen nutzen könne. Dies werde durch eine beiliegende Berechnung des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Bf hat dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070019.A01Im RIS seit
09.08.2007