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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §12 Abs5 idF 1994/550;Rechtssatz
Wie sich aus den §§ 12 Abs. 5 und 137 Abs. 1 vorletzter Satz des BDG 1979 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) sowie aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A2:
Ernennungserfordernis der Reifeprüfung oder bestimmter sie ersetzender anderer Prüfungen bzw. Studien - vgl. Pkt. 2.11. und 2.13. der Anlage 1 zum BDG 1979) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X02Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009