RS Vwgh 2007/1/10 AW 2006/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2007
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §36;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Der Bf beantragt die aufschiebende Wirkung im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belBeh vom 12.9.2006, mit dem der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10.4.2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Der Bf möchte sich eine weitere Beschwerdeerhebung gegen den daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belBeh vom 6.12.2006 "ersparen". Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid führte aber keinesfalls zu dem vom Bf gewünschten Ergebnis, dass nämlich der baupolizeiliche Auftrag ihm gegenüber nicht vollstreckbar wäre. Wäre es wirklich so, dass nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch den Ersatzbescheiden keine Rechtswirkungen mehr zukämen, so bewirkte dies aber, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10.4.2006, mit dem die Berufung des Bf abgewiesen wurde, weiterhin Rechtswirkungen entfaltete. Damit wäre der baupolizeiliche Auftrag dennoch vollstreckbar. Vertritt man aber die Meinung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Bindungswirkung der Begründung des angefochtenen Bescheides für das Folgeverfahren beseitigte, so änderte diese Wirkung nichts an der Rechtsgültigkeit des zwischenzeitig ergangenen Bescheides des Gemeindevorstandes vom 17.10.2006 bzw. des Bescheides der belBeh vom 6.12.2006. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12.9.2006 bewirkte keinesfalls die mangelnde Vollstreckbarkeit des baupolizeilichen Auftrages. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Bf die ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteile damit, dass ihm erspart werden solle, neuerlich Beschwerde (gemeint: gegen den Bescheid der belBeh vom 6.12.2006) zu erheben. Selbst mit der erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dieses Ziel des Bf aber nicht erreicht.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006050100.A01

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten