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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid der BH wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Bf teils zurückgewiesen, teils abgewiesen. Der Bf begehrte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für ihn sei mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die aktuell bestehenden Beeinträchtigungen seiner Grundstücke durch den Betrieb der Kläranlage würden durch die Erhöhung des Konsenses weiter verschärft. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wesentlicher landwirtschaftlicher Grundstücke des Bf würde erheblich beeinträchtigt und gefährdet; die Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes werde unter geordneten Verhältnissen erheblich erschwert. Die Gefahr von Beeinträchtigungen für die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte des Betriebs des Bf gehe damit unmittelbar einher. Die belBeh führte in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag aus, es handle sich jedenfalls um eine derart geringe zusätzliche Abwassermenge, welche nach der Reinigung in der Kläranlage im Rahmen des bereits früher bestimmten Maßes der Abwasserbeseitigung in den S-Bach abgeleitet werden solle, dass für den Bf kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erwarten sei. Das öffentliche Interesse am Ausbau der Ortskanalisation zur Herstellung einer geordneten, technisch und wasserwirtschaftlich einwandfreien Abwasserbeseitigung der anzuschließenden Liegenschaften überwiege zweifellos das Interesse des Bf an einem Aufschub der Errichtung der bewilligten Anlage. Der Bf vermag mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für seine Grundstücke resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen, zumal solche Beeinträchtigungen nach den dargelegten Ausführungen der belBeh, welche sich ihrerseits auf diesbezügliche Ausführungen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützten konnte, nicht möglich sind. Darüber hinaus zeigte die belBeh in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag öffentliche Interessen betreffend die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage auf, die die Interessen des Bf an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006070036.A01Im RIS seit
13.04.2007