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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0089 E 13. September 2006 RS 4(hier der erste Satz)Stammrechtssatz
Da die Geltendmachung von humanitären Gründen keinen Rechtsanspruch auf Verbleib im Inland während des Verfahrens zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bewirken kann, führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Der VwGH weist daher Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an Beschwerden gegen die Versagung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 in derartigen Fällen ab (Hinweis B 23.5.2006, AW 2006/18/0104).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180397.X01Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009