RS Vwgh 2007/1/16 2006/18/0397

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0089 E 13. September 2006 RS 4(hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Da die Geltendmachung von humanitären Gründen keinen Rechtsanspruch auf Verbleib im Inland während des Verfahrens zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bewirken kann, führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Der VwGH weist daher Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an Beschwerden gegen die Versagung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 in derartigen Fällen ab (Hinweis B 23.5.2006, AW 2006/18/0104).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180397.X01

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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