RS Vwgh 2007/1/16 2006/18/0353

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
StGB §217 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0199 E 14. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Das vom Fremden begangene Delikt des § 217 Abs.1 StGB stellt nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" dar, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt; die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180353.X01

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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