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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0199 E 14. Februar 2002 RS 2Stammrechtssatz
Das vom Fremden begangene Delikt des § 217 Abs.1 StGB stellt nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" dar, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt; die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180353.X01Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009