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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §14 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0130 E 2. Oktober 2000 RS 1 (Hier nur zweiter Satz, wobei dies auch für § 21 NAG 2005 gilt.)Stammrechtssatz
§ 14 Abs 2 FrG 1997 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei dem in § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine Formalvoraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (Hinweis E 23.3.1999, 98/19/0269).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180368.X01Im RIS seit
11.05.2007