TE Vfgh Beschluss 2006/7/11 B874/06

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M G, ..., vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH Dr. W L W, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2006 wurde der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes Darmstadt vom 22. Februar 2006, Zl. ..., angeführte Abgabenrückstand in Höhe von € 160.196,89 gemäß Art12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. 249/1955, anerkannt und "zu Sicherungszwecke[n]" für vollstreckbar erklärt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird u. a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dem Antrag sind zwei (weitere) Bescheide des Finanzamtes Feldkirch (jeweils vom 21. März 2006) beigelegt, mit denen eine Geldforderung aus einem näher bezeichneten Bankkonto des Beschwerdeführers bis zum Betrag von € 161.806,06 gepfändet wurde und dem Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot über die gepfändete Forderung erteilt wurde.

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weil er über einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland und über ausreichendes Einkommen verfüge, sodass kein öffentliches Interesse an der Zwangsvollstreckung in einem anderen Staat bestehe. Dass ihm mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides Nachteile entstehen, begründet er damit, dass "die Kontensperre" des Finanzamtes Feldkirch, die "nur notwendige Konsequenz des angefochtenen Bescheides war, [seine] Dispositionsmöglichkeiten blockier[e]". Er könne über sein Geld nicht verfügen und sein Konto nicht einsetzen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Abgabenforderung "zu Sicherungszwecken[n]" für vollstreckbar erklärt. Aus der Umsetzung des Bescheides resultierende Nachteile werden vom Antragsteller - ausschließlich - insofern behauptet, als die (als "Kontensperre des Finanzamtes Feldkirch" bezeichnete) Forderungspfändung seine "Dispositionsmöglichkeiten blockiere". Der angefochtene Bescheid ist durch die Forderungspfändung schon vollzogen worden. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl. hiezu VfSlg. 12.297/1990 und die dort zitierte, die Parallelbestimmung des §30 Abs2 VwGG betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006

Dokumentnummer

JFT_09939289_06B00874_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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