RS Vwgh 2007/1/16 2005/18/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AVG §56;
FrGNov 2002;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0209 E 15. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die FrG-Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) enthält keine Bestimmung, dass auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (ua) in Bezug auf § 2 Abs. 5 sowie §§ 12 und 24 AuslBG anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" iSd § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde in einem solchen Fall vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180190.X01

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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