RS Vwgh 2007/1/16 2006/18/0428

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art7;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 81 Abs. 1 NAG 2005, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 legcit mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem NAG 2005 ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa die Bestimmung des § 49 Abs. 1 des FrG 1997 anzuwenden wäre. Auch handelt es sich bei einem Verwaltungsverfahren betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung nicht um eine Strafe iSd Art. 7 MRK (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0282).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180428.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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