TE Vfgh Erkenntnis 1984/11/28 B489/80

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Veröffentlicht am 28.11.1984
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
PatentG 1970 §3
PatentG 1970 §4
PatentG 1970 §20

Leitsatz

Patentgesetz 1970; Abweisung eines Antrages auf Nennung als Erfinder gemäß §20 mangels Urheberschaft an der Erfindung; Zugehörigkeit dieser Rechtsfigur zum öffentlichen Recht; kein Eingriff ins Eigentumsrecht; keine willkürliche Sachverhaltsdarstellung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Dipl.-Ing. R S (künftig: Bf.) war vom 10. August 1951 bis Ende Mai 1972 Dienstnehmer der "Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft" (künftig: VOEST).

Am 17. April 1972 meldete der Bf. der VOEST eine Diensterfindung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Biegen und Richten von Strängen in Stranggußanlagen", umschrieb nach Darstellung der patentrechtlich bereits geschützten Verfahren, die sich mit der Biegung von vertikal geraden Strängen in die Horizontale befassen, seine Erfindung, und schlug die Anmeldung folgender Patentansprüche vor:

"1) ...

2) ...

3) ..."

Die VOEST beantwortete das Anbot mit Schreiben vom 18. Mai 1972 dahin, daß eine erste Durchsicht die Feststellung der Patentfähigkeit nicht erlaube; die Beschreibung des Erfindungsvorschlages sei unvollständig und in einigen Punkten nicht richtig. Darüber hinaus seien verschiedene Veröffentlichungen nicht berücksichtigt, aus denen sich der Vorschlag möglicherweise unmittelbar herleiten lasse.

Nach weiterer Korrespondenz nahm die VOEST mit Schreiben vom 13. Juni 1972 die Diensterfindung des Bf. für den Fall ihrer Patentfähigkeit vorsorglich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 (künftig: PatG) in Anspruch.

2. Mit Wirksamkeit ab 15. November 1975 wurde der VOEST in der Folge unter der Nummer 331439 vom Österreichischen Patentamt ein Patent mit dem Gegenstand "Strangführung für eine Stranggießanlage" erteilt, dessen Patentansprüche wie folgt umschrieben waren:

... (Es folgt eine hier nicht wiedergegebene, in vier Ansprüche aufgegliederte Darstellung) ...

Mit Schreiben vom 24. März 1977 trat der Bf. unter Bezugnahme auf dieses Patent an die VOEST mit dem befristeten Begehren um Zumittlung einer Zustimmungserklärung für seine Nennung als Erfinder gemäß §20 PatG heran und brachte nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist am 13. Mai 1977 bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes einen Antrag ein, ihn als Erfinder für das Patent Nr. 331439 im Patentregister einzutragen.

3. Mit Erk. vom 21. März 1979 gab die Nichtigkeitsabteilung diesem Antrag statt, wobei in der Entscheidung nach Erörterung der technischen Details begründend dargelegt wurde:

"Werden nunmehr die Gegenstände der Erfindungsmeldung S und des Patentes 331439 verglichen, so ergibt sich, daß beide in Frage stehenden Vorgangsweisen zum Ziel haben, Einrisse des Stranges an der jeweiligen Zugspannungsseite im Übergangsbereich zu verhindern, und daß dieses Ziel durch die gleichen Schritte erreicht werden soll. Hiezu wird in beiden Fällen von einer bestimmten Form des Kurvenverlaufes für die Dehnungsänderung des Stranges im Übergangsbereich ausgegangen unter der Voraussetzung, daß diese Form auch dem Momentenverlauf in diesem Bereich entspricht, aber auch der Änderung des Biegeradius. Aufgrund dieser Zusammenhänge wird in beiden Fällen eine Differentialgleichung aufgestellt, deren Lösung zu einer Kurve für den Verlauf des Stranges im Übergangsbereich führt und die Bestimmung der Orte der Biegerollen bzw. der Richtrollen bei der Konstruktion der Stranggießanlage ermöglicht. Wird vorausgehend das Maximum der Dehnungsänderungskurve auf einen Wert beschränkt, bei welchem erfahrungsgemäß Einrisse nicht entstehen, so wird bei Einhaltung der errechneten Form des Strangverlaufes im Übergangsbereich die Gefahr der Bildung von Einrissen gebannt.

Damit sind Aufgabe und Ziel, Voraussetzungen und Lösungsgang in beiden Fällen im wesentlichen gleich. Dabei hat S den prinzipiellen oder generellen Lösungsweg gezeigt und VOEST hat bei der Verfolgung des gleichen Lösungsweges durch die Verwendung des kartesischen Koordinatensystems und durch die eindeutige Angabe der genauen Lage desselben sowie durch die Angaben über eine Vereinfachung der Festlegung der Höhe der maximalen Dehnungsänderung (unter Entfall der Verwendung der Dehnungsänderungskurve, dh. Verwendung der S-artigen Kurve für den Dehnungsverlauf allein) zweifellos Verbesserungen der S'schen Vorgangsweise geschaffen, denn S verwendet ein Koordinatensystem mit gekrümmter X-Achse und unmittelbar den Linienzug für die Dehnungsänderung mit vorgegebenem Maximum.

Sohin hat also zu gelten, daß S den Weg zur Auffindung eines Rißfreiheit des Stranges sichernden Verlaufes der Übergangszone angegeben hat und daß VOEST lediglich Vereinfachungen im Sinne von Verbesserungen beim Beschreiten eben dieses Weges nennt."

4. Der gegen diese Entscheidung von der VOEST erhobenen Berufung wurde mit Erk. des Obersten Patent- und Markensenates (künftig: OPM) vom 26. März 1980, Z Op 2/79, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Antrag auf Nennung des Dipl.-Ing. R S als Erfinder beim Patent Nr. 331439 abgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Im Berufungsschriftsatz vom 10. Juli 1979 wird auf Seite 3 vorerst geltend gemacht, daß die Nichtigkeitsabteilung die beiden Hauptmerkmale des kennzeichnenden Teiles betreffend die Angabe der Übergangskurve und die Definition der Maximalwerte der Dehnungsänderung beim Biegen (0,0025%/mm) und beim Richten (0,0030%/mm) 'weginterpretiert' habe.

In dieser Frage hat die Nichtigkeitsabteilung (Seite 21 im 3. Absatz der angefochtenen Entscheidung) ausgeführt, im Anspruch 1 des Patentes Nr. 331439 werde ein Weg beschrieben, um von einem als günstig erkannten Verlauf der Dehnung über dem Übergangsbereich zu einer Form der Übergangskurve des Stranges zu kommen, die bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in Bezug auf die größtzulässige Dehnung an der Strangaußenseite (bzw. an der Stranginnenseite beim Richten) das Auftreten von Einrissen im Strang verhindert.

Auf Seite 22 der Entscheidung, Zeilen 18 bis 22, führt die Nichtigkeitsabteilung im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 des Patentes aus, auch hier seien bestimmte Voraussetzungen bezüglich der größten, erfahrungsgemäß jeweils zuzulassenden Dehnung des Stranges zu berücksichtigen, und zwar dadurch, daß die Steigung der Wendetangente der Kurve, welche die Dehnung selbst darstellt, eine bestimmte Größe nicht übersteigen darf.

Die Nichtigkeitsabteilung stellt im weiteren - richtig - fest, daß die Kurve, welche durch Integration der den Verlauf der Dehnungsänderung darstellenden Funktion erhalten wird, zwangsläufig schräg-S-förmige Gestalt und eine Wendetangente hat und daß die Steigung dieser Wendetangente in eindeutigem und zwangsläufigem Zusammenhang mit der Größe des Maximums der Kurve für die Dehnungsänderung steht.

Es muß insbesonders zu den zitierten Zeilen 18 bis 22 jedoch festgehalten werden, daß die Angabe der größten Tangentenneigung einer Kurve, hier also die Angabe des Höchstwertes der Dehnungsänderung, verschieden ist von der Angabe des höchstzulässigen Wertes der Kurve, hier also der zulässigen Dehnung. Es handelt sich an sich um zwei verschiedene Kriterien. Da nach dem Anspruch 1 des Patentes hinsichtlich der Kurve der Dehnungsänderung der Verlauf von Null über einen Höchstwert wieder zu Null und (über den Wert der Steigung der Wendetangente der Kurve der Dehnung) der zulässige Höchstwert angegeben wird, der Verlauf dazwischen aber in einem gewissen Umfang frei bleibt und etwa durch die Wahl der Zahl und der Stellung der Rollen zum Biegen (Richten) des Stranges variiert werden kann, besteht auch kein enger Zusammenhang zwischen den Kriterien. Der betreffenden Einwendung der Berufungswerberin ist demnach zuzustimmen.

Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß die Diensterfindungsmeldung, vgl. deren Anspruch 2 angibt, daß 'die minimale Länge der Biegezone dadurch bestimmt wird, daß die zulässige Dehnung von 0,2 bis 0,7% des zu biegenden Materials an der Phasengrenze fest/flüssig nicht überschritten wird.' Der Antragsteller und Berufungsgegner führt ins Treffen, bei Zugrundelegung von dem Fachmann geläufigen Daten und Verhältnissen könne die betreffende Angabe über die Dehnung in den Grenzwert für die Dehnungsänderung an der Strangoberfläche umgerechnet werden. Dies ändert aber nichts daran, daß das Kriterium nach der Diensterfindungsmeldung auf die Beachtung der zulässigen Dehnung an der Phasengrenze fest/flüssig gerichtet ist und das Kriterium nach dem Patent auf die Beachtung der Dehnungsänderung an der Oberfläche. Es handelt sich demnach darum, daß das Augenmerk direkt auf an sich unterscheidbare Phänomene gerichtet wird, die unmittelbar zum Kriterium gemacht werden.

Das Merkmal im Anspruch 1 des Patentes betreffend die Beachtung der maximal zulässigen Dehnungsänderung an der Oberfläche des Stranges geht nach den vorliegenden Unterlagen demnach nicht auf den Antragssteller zurück.

Zur Wertung des nun festgestellten Umstandes erscheint es erforderlich, die Stellung des Merkmales in Anspruch 1 des Patentes zu bestimmen und hierzu festzustellen, wieweit es wesentlich ist und was überhaupt am Anspruch 1 des Patentes und an in Beziehung setzbaren Merkmalen der Diensterfindungsmeldung wesentlich ist.

Hierzu ist vorerst zu bemerken, daß sich in der Diensterfindungsmeldung und im Anspruch 1 des Patentes jeweils eine Differentialgleichung befindet. In der Diensterfindungsmeldung ist im Anspruch 1 kennzeichnend ausgesagt, daß die Biegekurve durch diese Differentialgleichung bestimmt sei. Im Anspruch 1 des Patentes ist hinsichtlich der dort wiedergegebenen Differentialgleichung ausgesagt, daß die Übergangskurve der Differentialgleichung (der Krümmungsänderung) folge.

Es geht also in beiden Fällen um die Differentialgleichung der Biegelinie des ablaufenden Stranges bzw. deren Derivierten. In beiden Fällen wurden gewisse Vereinfachungen vorgenommen. Zu bedenken ist, daß sich die Aufstellung derartiger Gleichungen im Rahmen des verpflichtenden Wissens des Fachmannes hält.

In der Angabe einer derartigen Gleichung kann sohin, was die Nichtigkeitsabteilung übersehen hat, nichts patentrechtlich Wesentliches liegen.

..."

5.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

5.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Auch die VOEST hat als beteiligte Partei einen Schriftsatz erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

6.1.1. Der Bf. vermeint zunächst, daß der angefochtene Bescheid in das Eigentumsrecht eingreife und zufolge denkunmöglicher Gesetzeswendungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoße. Beim Anspruch des Urhebers einer Erfindung, als Erfinder genannt zu werden, handle es sich um ein reines Persönlichkeitsrecht, welches im Hinblick auf den ihm als Diensterfinder zustehenden Anspruch auf angemessene Vergütung unmittelbare Auswirkungen auf seine Vermögenssphäre zeitige. Das Verfahren, das über seine Klage auf Dienstnehmervergütung beim Arbeitsgericht Linz anhängig sei, sei im Hinblick auf die bindende Wirkung, die aus dem Verfahren über die Erfindernennung erfließe, unterbrochen worden, was dessen unmittelbare Auswirkung auf seinen Vergütungsanspruch nach §8 PatG erweise. Damit handle es sich aber beim Anspruch auf Nennung als Erfinder um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, sondern um ein Privatrecht, da unter Eigentum iS des Art5 StGG jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen sei.

6.2.1. Der VfGH ist nicht dieser Ansicht.

Nach §4 PatG hat (nur) der Urheber einer Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patentes. Der Urheber hat gemäß §20 PatG weiters Anspruch, als Erfinder genannt zu werden. Nach Abs3 des §20 PatG hat die Nennung als Erfinder den Antrag "durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, S 101), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der Patentschrift (§109)" zu erfolgen. "Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen". Die taxative Aufzählung zeigt, daß der Anspruch auf Erfindernennung nach §20 PatG eine Patenterteilung voraussetzt. Der Anspruch des Urhebers, als Erfinder genannt zu werden, kann aber - anders als der Anspruch des Urhebers auf Patenterteilung - nicht übertragen werden und geht auch nicht auf die Erben über; ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung (§20 Abs2 PatG). Sowohl bei dem Anspruch auf Patenterteilung (§4 Abs1 PatG) als auch bei dem Anspruch auf Zuerkennung des Rechtes, als Erfinder genannt zu werden (§20 Abs1 PatG), handelt es sich um Ansprüche des Urhebers einer Erfindung, die nur gegenüber der Behörde, nicht aber gegenüber privaten Dritten zu erheben sind, sodaß deren Gegenstand kein privates Recht ist.

Der Rechtsanspruch auf Erteilung eines Patentes ist somit, wie der VfGH in eben diesem Sinne auch bereits in VfSlg. 5684/1968 und 8564/1979 klargestellt hat, ungeachtet seines wirtschaftlichen Wertes keinesfalls ein im Zivilrecht begründeter, sondern ein dem öffentlichen Recht zugehörender Anspruch. Die hiefür maßgeblichen Erwägungen treffen in gleicher Weise auf den Anspruch auf Erfindernennung zu; daran ändert nichts, daß der Anspruch auf Erteilung eines Patentes und der Anspruch auf Erfindernennung aus den bereits aufgezeigten Gründen auch verschiedenen Personen zustehen kann.

Dies zeigt, daß die Rechtsfigur der Erfindernennung dem öffentlichen Recht zugehört.

Die Möglichkeit, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wäre, scheidet somit aus.

6.2.1. Der Bf. vermeint weiters, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil die bel. Beh. nur einseitig dem Vorbringen der VOEST gefolgt sei, die Feststellung entscheidender Tatsachen unterlassen habe und denkunmögliche Schlußfolgerungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gezogen habe, was Willkür bedeute.

Ein Vergleich des in der Erfindungsmeldung niedergelegten Gedankengutes und der in der Patentschrift verkörperten Erfindungsidee erweise, daß beiden Ausführungsformen die gleiche Aufgabenstellung gemein sei, daß in beiden Fällen die Übergangskurve (Biegungskurve bzw. Richtkurve) durch eine Differentialgleichung dargestellt sei, deren Lösung die Form der Biegekurve und damit den Verlauf des Stranges der Biegelinie bestimme und daß weiters der gleiche technische Erfolg erzielt werde. Dies sei von der Behörde erster Instanz richtig erkannt, im angefochtenen Bescheid jedoch völlig unbeachtet geblieben. Das Vorliegen einer patentrechtlichen Äquivalenz erfordere, daß beide Ausführungsformen dieselbe Aufgabe lösen und denselben Erfolg erzielen, und daß ein Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens, ungeachtet eines allenfalls abweisenden Lösungsweges aus einer Diensterfindung, die in der Patentschrift niedergelegte Lösung ohne erfinderische Überlegungen finde. Die bel. Beh. sei jedoch allein dem Vorbringen der VOEST gefolgt, daß dem Patent andere Lösungsprinzipien zugrunde lägen als der Diensterfindung, ohne auf die vom Bf. vorgelegten Urkunden einzugehen, aus denen sich ergebe, daß die "allenfalls vorliegenden verschiedenen Lösungswege glatt äquivalent" seien. Wenn im angefochtenen Bescheid der Nichtigkeitsabteilung angelastet werde, sie habe nicht erkannt, daß die Angabe des Höchstwertes der Dehnungsänderung verschieden sei von der Angabe des höchstzulässigen Wertes der Kurve der Dehnung, sei der bel. Beh. entgegenzuhalten, daß sie vom Inhalt der Akten abweiche und die Kurve der Dehnungsänderung mit der Kurve der zulässigen Dehnung verwechsle, weshalb sie zu dem unverständlichen und mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbarenden Ergebnis komme, daß der Bf. unrichtige Gleichstellungen getroffen habe. Zu all dem komme, daß die bel. Beh. die einzelnen Merkmale rein formal nach dem Wortlaut miteinander verglichen habe. Die bel. Beh. habe den Unterschied zwischen der Dehnung an der Phasengrenze zur Dehnungsänderung an der Oberfläche zum wesentlichen Unterscheidungsmerkmal erklärt, sei dann allerdings selbst zu der Einsicht gelangt, daß die Wesentlichkeit erst nach der Gewichtung dieser Merkmale nach inhaltlichen Kriterien festgestellt werden könnte, habe aber dennoch jegliche Ausführungen darüber unterlassen.

Zum Nachweis der Unzulässigkeit des von der bel. Beh. angestellten Vergleiches zwischen der maximalen Dehnungsänderung an der Oberfläche und dem Maximalwert der Kurve der Dehnung und zur Rückführbarkeit des Kriteriums der Dehnungsänderung an der Oberfläche auf das vom Bf. geoffenbarte Erfindungsgut stellt der Bf. den Antrag, einen maschinenbautechnischen Sachverständigen sowie einen Sachverständigen für technische Mathematik beizuziehen. Zu den aufgezeigten krassen Widersprüchen komme, daß die VOEST niemals einen Erfinder für das Patent genannt habe oder nennen hätte können und daß sie das Patent 331439 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr offensichtlich deshalb habe untergehen lassen, um die Ansprüche des Bf. zu vernichten.

6.2.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8856/1980, 9015/1981) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsgrundlagen wurden nicht geltend gemacht, solche sind im VfGH aus Anlaß des Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9187/1981).

Daß die bel. Beh. aus unsachlichen Gründen zu der getroffenen Entscheidung gekommen wäre, wird auch vom Bf. nicht behauptet; zu einer solchen Annahme bietet das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere auch nicht aus der Sicht des Beschwerdevorwurfes, es habe im angefochtenen Erk. die Tatsache keinen Niederschlag gefunden, daß die VOEST keinen Erfinder des Patents Nr. 331439 genannt habe und daß sie dieses nach Meinung des Bf. habe verfallen lassen, um seinen Anspruch zu vernichten; für das bekämpfte Ergebnis sind diese Umstände jedenfalls nicht von Bedeutung. Der bel. Beh. kann in Wahrheit auch nicht angelastet werden, sich in Willkür indizierender Weise mit Sachvorbringen des Bf. nicht auseinandergesetzt zu haben; ebensowenig trifft zu, daß die bel. Beh. Anträge des Bf. grundlos übergangen hätte.

Tragend für die Behauptung des Bf., der angefochtene Bescheid sei mit Willkür belastet, ist offensichtlich einzig und allein der Vorwurf, dem OPM sei eine fachliche Fehlbeurteilung anzulasten; er habe beim Vergleich der Diensterfindung mit dem Patent nicht erkannt, daß die "allenfalls vorliegenden verschiedenen Lösungswege glatt äquivalent" seien.

Der Bf. begehrt demnach vom VfGH, seine Behauptung nachzuprüfen, daß der OPM vom Fachwissen gebotene Schlußfolgerungen mißachtet und damit den zu beurteilenden Sachverhalt falsch gewürdigt habe; zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung wird die Einholung von zwei Sachverständigengutachten beantragt.

Selbst wenn aber eine solche Fehlerhaftigkeit gegeben wäre, könnte sie der bel. Beh. nicht als Willkür indizierend zur Last fallen. Der Bf. spricht selbst von verschiedenen Lösungswegen, die durch seine Diensterfindung und durch das Patent begangen werden, sodaß auch aus seiner Sicht der Streit nicht um eine Frage geht, deren falsche Beantwortung schon gegen die Logik verstößt, sondern um eine Wertung von Tatsachen, deren richtige Beantwortung - wie auch der Bf. erkennt - eines Beweisverfahrens bedarf. Damit handelt es sich aber um eine Frage der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung. Aus dem Gesagten folgt, daß der bel. Beh. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht angelastet werden kann. Von der Aufnahme der beantragten Beweise war demgemäß Abstand zu nehmen, da die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vom VfGH nicht zu prüfen ist.

6.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Patentrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B489.1980

Dokumentnummer

JFT_10158872_80B00489_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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