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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §24;Rechtssatz
Für eine Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 1a FrG 1997 ist nicht nur Voraussetzung, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft ist, sondern vor allem, dass der Antragsteller überhaupt als selbständige Schlüsselkraft angesehen werden kann. Erfüllt der Antragsteller diese Kriterien nicht, dann ist der Antrag nicht zu bewilligen (Hinweis E 15.3.2006, 2005/18/0209). Dabei hat eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK nicht zu erfolgen (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0650).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180190.X03Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015