RS Vwgh 2007/1/16 2005/18/0190

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrG 1997 §19 Abs1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Für eine Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 1a FrG 1997 ist nicht nur Voraussetzung, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft ist, sondern vor allem, dass der Antragsteller überhaupt als selbständige Schlüsselkraft angesehen werden kann. Erfüllt der Antragsteller diese Kriterien nicht, dann ist der Antrag nicht zu bewilligen (Hinweis E 15.3.2006, 2005/18/0209). Dabei hat eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK nicht zu erfolgen (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0650).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180190.X03

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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