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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung, dass der Bf in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung zukommt - Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug oder der Ausübung durch Dritte zugänglich ist. Unter Vollzug eines Bescheides ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass der Bf keine Parteistellung zukommt, ist keinem Vollzug zugänglich. Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden. Dazu kommt aber, dass auch bei Stattgebung des Antrages die von der Bf angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheides nicht einher ginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieses Feststellungsbescheides bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststehen würde, dass die Bf keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hatte. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass der Bf als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zukäme. Eine Sistierung der Wirkungen des baupolizeilichen Auftrages, der sich allein an den Liegenschaftseigentümer und nicht an die Bf richtete, wäre mit der Entscheidung über den Aufschiebungsauftrag nicht verbunden. Daraus folgt, dass selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der beim VwGH anhängigen Beschwerde nicht dazu führen würde, dass die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages gehemmt würde. Die von der Bf als Ziel ihres Antrags genannte Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit dem vorliegenden Antrag daher gar nicht erreicht werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideVollzugBesondere Rechtsgebiete BaurechtBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050002.A01Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010