RS Vwgh 2007/1/18 2004/09/0139

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art148a Abs1;
B-VG Art148b Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
HDG 2002 §2 Abs1;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
InfoSiG 2002 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht nach Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz B-VG und nach § 1 Abs. 2 InfoSiG keine Amtsverschwiegenheit. Dem Beschuldigten kann eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworden werden. Art. 148a B-VG ist eine lex specialis zu dem in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierten Grundsatz der Amtsverschwiegenheit und hätte die Bindung öffentlicher Bediensteter, die sich in eigener Sache beschweren, an die Amtsverschwiegenheit zur Folge, dass in manchen Bereichen praktisch überhaupt keine Beschwerde erhoben werden könnte, was etwa durch eine Verquickung dienstrechtlicher Maßnahmen betreffend einen Beamten mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen bewirkt werden könnte. Eine derartige Konsequenz könnte zu einer Beeinträchtigung oder gar Aushöhlung des in Art. 148a Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Beschwerderechts an die Volksanwaltschaft führen, bei dem es sich um ein den in den Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Rechten vergleichbares Recht handelt, dessen Ausübung durch Geheimhaltungsvorschriften nicht obsolet gemacht werden darf. (Hier: Die Auffassung, das Beschwerderecht bei der Volksanwaltschaft sei im Hinblick darauf "in keinster Weise" eingeschränkt, dass der Beschuldigte die Volksanwaltschaft "lapidar" auf eine gegen ihn erfolgte Beanstandung hinweisen und diese sodann "im gesicherten Innenverhältnis" vom Bundesminister für Landesverteidigung Aufklärung hätte begehren können, ist nicht überzeugend. Eine solche Vorgangsweise hätte nämlich durchaus eine Einschränkung des Beschwerderechts gemäß Art. 148a Abs. 1 B-VG des Beschuldigten bewirkt. Es ist weder zu ersehen, dass eine solche Einschränkung im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre, noch dass der Weisung der Verschlusssachenvorschrift vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ein derartiger Inhalt entnommen werden könnte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090139.X05

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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