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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/09/0115 E 18. Jänner 2007 2006/09/0183 E 18. Jänner 2007Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde mit der Formulierung "straferschwerend ist hingegen die vorsätzliche Begehung zu werten, da der Beschuldigte mit der gewählten Konstruktion eine Umgehung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen ins Auge gefasst hat" bei verständiger Würdigung AUSSCHLIESSLICH die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090041.X03Im RIS seit
15.02.2007