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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148a Abs1;Rechtssatz
Die durch Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz B-VG bewirkte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit zwischen Organen der Verwaltung und der Volksanwaltschaft ist auf die Übermittlung von Informationen an die Volksanwaltschaft beschränkt und berechtigt nicht etwa zur Aufhebung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Wahrung des Amtsgeheimnisses in einem darüber hinausgehenden Ausmaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090139.X06Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014