RS Vwgh 2007/1/18 2004/09/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
HDG 2002 §75 Abs2 Z4;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0277 E 25. Februar 1992 RS 1(Hier: § 75 Abs. 2 Z. 2 HDG 2002 stimmt in Verbindung mit Z 4, wonach der Spruch die angewendeten Bestimmungen zu enthalten hat, fast wörtlich mit der Bestimmung des § 44a VStG (1991) überein. Hier: Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist die konkrete Dienstpflichtverletzung.)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/87).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090139.X02

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten