RS Vwgh 2007/1/18 2006/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2007
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4 Z2;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/09/0115 E 18. Jänner 2007 2006/09/0183 E 18. Jänner 2007

Rechtssatz

Der ungarische Staatsangehörige B wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines der LKW der B GmbH bei der Durchführung eines Frachtauftrages betreten. Der Frachtauftrag war von der B GmbH an die GB GmbH erteilt worden, die ua vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer vertreten wird. Die Tätigkeit des B als LKW-Fahrer hat mit der Geschäftsführung der GmbH nichts zu tun. Eine solche Tätigkeit wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (Hinweis E 14.11.2002, Zl. 2001/09/0175). Dies ist ein schwerwiegendes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des B. Hinzu kommt als weiteres derartiges Indiz, dass der Beschuldigte der einzige alleinvertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der GB GmbH ist, wohingegen die vier ungarischen Gesellschafter, welche jeweils 25 % der Gesellschaftsanteile halten, als Geschäftsführer nur jeweils mit einem anderen Geschäftsführer zeichnungsberechtigt sind. Dass im Gesellschaftsvertrag einzelnen ungarischen Gesellschaftern, insbesondere dem B, als Sonderrecht ein Weisungsrecht gegenüber dem Beschuldigten oder anderen Geschäftsführern eingeräumt worden wäre, wurde nicht behauptet. Daher übte der ungarische Staatsangehörige B lediglich die unselbständige Tätigkeit als LKW-Lenker in der GB GmbH aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090041.X02

Im RIS seit

15.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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