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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Berufungsbescheid wird gegen den Beschuldigten - wie im gesamten Disziplinarverfahren - der Vorwurf erhoben, er habe "an die Volksanwaltschaft zumindest eine Kopie eines klassifizierten Schriftstücks mit dem Vermerk 'GEHEIM' gesandt". Im Spruch des Berufungsbescheides wird als die durch die Tat gemäß § 75 Abs. 2 Z. 2 lit. b HDG 2002 verletzte Dienstpflicht des Beschuldigten die Verletzung der Gehorsamspflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 angeführt. Abweichend von der in der (im vorliegenden E angeführten) Rechtsprechung dargestellten Präzisierungspflicht hat die Berufungsbehörde jene Weisung, hier: jene Bestimmung der Verschlusssachenvorschrift, die der Beschuldigte durch das ihm vorgeworfene Verhalten verletzt haben soll, im Spruch des Berufungsbescheides nicht angeführt. Diesen Mangel des Berufungsbescheides kann auch die ausführliche Wiedergabe von Passagen der Verschlusssachenvorschrift in der Begründung des Berufungsbescheides nicht beheben. Jene konkrete Weisung, die der Beschuldigte verletzt haben soll, ist im Spruch des Berufungsbescheides entgegen § 75 Abs. 2 Z 2 lit. a HDG 2002 nicht ausreichend präzisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches DiversesMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090139.X04Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014