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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Lichte der Regierungsvorlage zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR 21. GP, 8 in der nach Erwähnung des E des VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00, ausgeführt wird, dass der dem neuen § 13 Abs. 5 AVG angefügte letzte (nunmehr: vorletzte) Satz "lediglich der Klarstellung" dient, ist zunächst zu folgern, dass dieser Satz über behördliche Entscheidungsfristen auch für nicht fristgebundene Anbringen gilt. Dass dieser der Klarstellung dienende Satz nur von behördlichen Entscheidungsfristen spricht, ändert aber bei Heranziehung einer historischen Auslegung nichts daran, dass aus der durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geschaffenen, gegenüber der früheren Rechtslage geänderten Rechtzeitigkeitsfiktion für bestimmte außerhalb der Amtstunden einlangende Anbringen zu schließen war, dass alle Rechtsfolgen, die an das "Einlangen" eines Anbringens anknüpfen, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eintreten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, wonach schon § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG idF der Novelle 1998 ua für den Fall des § 57 Abs. 3 AVG maßgebend sein sollte. An diesem Befund zur Rechtslage nach der Verfahrensnovelle 2001 änderte auch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 nichts, wie sich aus der RV 252 BlgNR
22. GP,12 ergibt, derzufolge die textlichen Veränderungen im ersten Satz des § 13 Abs. 5 AVG nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs. 5 zu verstehen sind. Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG begann im Beschwerdefall daher unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG erst mit Wiederbeginn der Amtstunden zu laufen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110159.X01Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017