RS Vwgh 2007/1/23 2000/11/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
86/02 Tierärzte

Norm

BDG 1979;
DP §120 Abs1;
DP §122 Abs3;
DP §127 Abs1;
DP §127 Abs2;
DP §127 Abs3;
DP §87;
TierärzteG 1975 §20 Abs1;
TierärzteG 1975 §20 Abs2;
TierärzteG 1975 §21 Abs1;
TierärzteG 1975 §21 Abs2;
TierärzteG 1975 §58;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 127 Abs. 1 DP muss der beschuldigte Beamte durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden. Im Fall des Schuldspruches hat das Erkenntnis gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen den Ausspruch über die den Beamten treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten, sofern nicht Abs. 3 (Absehen von der Strafe) Anwendung findet. Wenn das Gesetz anordnet, dass der Beamte im Falle eines Schuldspruches einer Pflichtverletzung für schuldig zu erklären ist, so bedeutet das, dass das Erkenntnis die Tat umschreiben und als Pflichtverletzung feststellen muss. Teil des Schuldspruches ist also - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG anordnet - die als erwiesen angenommene Tat. Dies bedeutet, dass die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt umschrieben werden muss (vgl. dazu die 'Anschuldigungspunkte' im § 120 Abs. 1 und die Wendung 'die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt' im § 122 Abs. 3 DP). Andererseits kann nicht übersehen werden, dass das Disziplinarstrafrecht eben kein Typenstrafrecht ist. Die Bestimmtheit bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat kann daher nicht an entsprechenden Tatbeständen im Sinne des Typenstrafrechtes gemessen werden. Die Wiedergabe des konkreten Verhaltens des Beamten und der dadurch eingetretenen Folgen - auch diese gehören zum 'Tatbestand' iSd § 87 DP - ist daher im Disziplinarrecht geradezu geboten (Hinweis E 26. März 1980, 1956/77). Diese Auffassung hat der VwGH nicht nur zur DP (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/11/0041), sondern auch zum BDG 1979 aufrecht erhalten - es obliegt den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (Hinweis E 17. November 2004, 2001/09/0035). (Hier: Die Behörde hat nicht einmal ansatzweise eine konkrete Umschreibung des Verhaltens des Bf vorgenommen, und zwar insbesondere nicht in Ansehung der im Einzelnen für nicht als medizinisch indiziert erachteten Behandlungsschritte. Der Spruch lässt daher nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, in welchem Verhalten des Bf die Behörde im Rahmen der Behandlung der Tiere die von ihr angenommene Verwirklichung des disziplinären Tatbestandes erblickt.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2000110159.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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