RS Vwgh 2007/1/23 2003/06/0039

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen Übergang der Parteistellung als Bauwerber gemäß § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 ohne einen Rechtsübergang im Grundeigentum auf einen an die Stelle des bisherigen Bauwerbers tretenden Bauwerber nach der Tir BauO 2001 (die Tir BauO 2001 enthält keine ausdrücklichen Regelungen für den Wechsel des Bauwerbers ohne einen Rechtsübergang im Grundeigentum) (ausführliche Judikaturdarstellung im Erkenntnis).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060039.X04

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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