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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen Übergang der Parteistellung als Bauwerber gemäß § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 ohne einen Rechtsübergang im Grundeigentum auf einen an die Stelle des bisherigen Bauwerbers tretenden Bauwerber nach der Tir BauO 2001 (die Tir BauO 2001 enthält keine ausdrücklichen Regelungen für den Wechsel des Bauwerbers ohne einen Rechtsübergang im Grundeigentum) (ausführliche Judikaturdarstellung im Erkenntnis).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060039.X04Im RIS seit
20.02.2007