RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0254

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2 idF 1988/685;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77 Abs4;
SPG 1991 §78 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §90 idF 2002/I/104;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Schon in dem Fall, dass sich der Betroffene weigert, der Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Folge zu leisten, und ihm darauf angedroht wird, dass er gemäß § 77 Abs. 4 SPG zu einer solchen Behandlung vorgeführt wird, stellt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden. (Hier: Die Datenschutzkommission unterließ jede näheren Ermittlungen über die Vorgangsweise der Beamten und das Verhalten des Beschwerdeführers vor der verfahrensgegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung, sodass nicht beurteilt werden kann, ob sie zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060254.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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