RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Bauwerber zur konkreten Bauführung - wie es das Vlbg. BauG 2001 gebietet - eines entsprechend befugten Bauführers bedient hat, muss er, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, dass er eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person getroffen haben (vgl. das zur Tir BauO 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0010).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060314.X01

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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