Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 litb;Rechtssatz
Wenn sich der Bauwerber zur konkreten Bauführung - wie es das Vlbg. BauG 2001 gebietet - eines entsprechend befugten Bauführers bedient hat, muss er, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, dass er eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person getroffen haben (vgl. das zur Tir BauO 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0010).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060314.X01Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009