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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzkommission ua festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 verletzt habe, dass er die korrekte Benennung der Bank(en) und Lieferanten, welche Quellen abgespeicherter Daten seien, gegenüber der Mitbeteiligten unterlassen habe, und hat dem Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution aufgetragen, der Mitbeteiligten die unter Punkt 2. genannten Daten binnen bestimmter Frist zu benennen. Somit hat die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer (nur) verpflichtet, die Bank(en) und Lieferanten, welche Quellen abgespeicherter Daten sind, konkret zu benennen (also, der Diktion seiner Eingabe folgend, wer etwas bekannt gegeben hat), nicht aber, was diese Bank(en) und Lieferanten jeweils allenfalls auch wann aus welcher Ursache und gegebenenfalls unter welchen Umständen bekannt gegeben haben, also nicht aufgetragen, welche Daten ("was") konkret bekannt gegeben wurde (allenfalls auch unter welchen Modalitäten). Vor diesem Hintergrund ist ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers oder Dritter an einer Geheimhaltung dieser Angaben nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060039.X01Im RIS seit
13.02.2007