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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 ist, dass die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den § 7 Abs. 3 Z. 3 legcit demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (Hinweis E 23. März 2004, 2002/11/0135; E 11. Juli 2000, 99/11/0365; E 22. Februar 1996, 95/11/0290). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt daher - für sich allein - noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 (vgl. allerdings § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG). Umstände der genannten Art hat der VwGH in den zitierten Erkenntnissen dann als gegeben erachtet, wenn Geschwindigkeitsexzesse an gefährlichen Orten (wie z.B. im Ortsgebiet im Bereich von Hauseinfahrten oder an Stellen mit einmündenden Straßen) oder etwa unter stark herabgesetzter Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeuglenkers erfolgten. Mit der Erhöhung der Geschwindigkeit geht stets eine Verlängerung des Bremsweges einher, daher stellt diese als physikalisch zwingende Folge noch keinen (zusätzlichen) Umstand iSd § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 dar, der auf eine besondere Rücksichtslosigkeit des Lenkers schließen oder der das Verhalten des Lenkers geeignet erscheinen ließe, gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. (Hier: Die belBeh führt zur Begründung der nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 erforderlichen Umstände lediglich die zur Tatzeit eingetretene Dämmerung ins Treffen. Nach der Zeugenaussage des Meldungslegers war die Fahrbahn zur Tatzeit trocken und die Sichtverhältnisse gut. Hätte der Bf ausschließlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten, was gegenständlich durch das Nachfahren eines Sicherheitswachebeamten und durch Messung mit einem geeichten Tachometer, somit unter Verwendung technischer Hilfsmittel festgestellt wurde (Hinweis E 28. Juni 2001, 99/11/0285), aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 nicht erfüllt, so wäre sein Verhalten gegebenenfalls nur unter § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 zu subsumieren. Dies würde einerseits nur zu der in § 26 Abs. 3 FSG 1997 gesetzlich festgesetzten Entziehungsdauer führen und hätte andererseits die Entziehung der Lenkberechtigung des Bf gemäß § 26 Abs. 7 FSG 1997 erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugelassen.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110023.X01Im RIS seit
20.02.2007