RS Vwgh 2007/1/23 2003/06/0039

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §53;
BauRallg;

Rechtssatz

Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach der Tir BauO 2001 mit Ausnahme von Strafbescheiden ergeben, haften gemäß § 53 leg. cit. auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über. Es handelt sich beim Baubewilligungsverfahren um ein "Projektverfahren", in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt wird; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es zufolge der Projektbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter (vgl. dazu in allgemeiner Hinsicht die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, VwSlg 13233 A/1990, m.w.N., zur Stmk BauO 1968, die aber grundsätzlich auch für die Tir BauO 2001 zutreffen).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060039.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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