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10/10 DatenschutzNorm
BGBlG 2004 §13;Rechtssatz
Die Datenschutzkommission hat mit dem angefochtenen Bescheid ein gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtetes Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht "Auftraggeber". Diese Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen (Näheres im Erkenntnis) zutreffend. Ob nun der Dienstleister den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, "Auftraggeber" waren, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060283.X02Im RIS seit
14.02.2007