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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/11/0014 E 18. Juni 1991 RS 2(Hier: Mit einem Schreiben, das darauf gerichtet war, Vormerkungen über für ein Entziehungsverfahren einschlägiges Vorverhalten des Bf in Erfahrung zu bringen, lässt die Behörde dies ausreichend erkennen.)Stammrechtssatz
Gem § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110159.X02Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017