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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da die Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung von einer vorgenommenen Nutzungsänderung in den vorliegenden Geschäftsräumlichkeiten, nämlich dem Betrieb eines Wettcafes (statt wie bewilligt einer Bank), ausgehen konnte, bedurfte es keiner weiteren konkreten Feststellungen mehr, weshalb durch diese Änderung der Brandschutz, die Hygiene sowie auch die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG berührt werden können, weil mit einem Wettcafe schon typenmäßig andere Immissionen verbunden sind, als mit einem Geschäftsbetrieb.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060248.X02Im RIS seit
20.02.2007