RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung von einer vorgenommenen Nutzungsänderung in den vorliegenden Geschäftsräumlichkeiten, nämlich dem Betrieb eines Wettcafes (statt wie bewilligt einer Bank), ausgehen konnte, bedurfte es keiner weiteren konkreten Feststellungen mehr, weshalb durch diese Änderung der Brandschutz, die Hygiene sowie auch die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG berührt werden können, weil mit einem Wettcafe schon typenmäßig andere Immissionen verbunden sind, als mit einem Geschäftsbetrieb.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060248.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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