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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0113 E 20. Oktober 2005 RS 1 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren daher dann, wenn sie nicht auch Bauwerber sind, regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; sie genießen in diesem Fall im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung und können auch im weiteren Verfahren nicht ohne Weiteres - etwa als Streitgenossen des Bauwerbers - in das Baubewilligungsverfahren eintreten.)Stammrechtssatz
Auch wenn der - vom Bauwerber verschiedene - Grundeigentümer als Partei im Bauverfahren in § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 nicht ausdrücklich genannt ist, ergibt sich aus § 8 AVG und aus dem in § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 normierten Zustimmungsrecht des Grundeigentümers zur Bauführung die auf die Zustimmung eingeschränkte Parteistellung des Grundeigentümers. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060039.X01Im RIS seit
20.02.2007