RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0244

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;
BauTG Slbg 1976 §62 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Bauvorhaben flächenwidmungskonform ist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungen für den Nachbarn im Sinne des § 39 Abs. 2 Slbg BauTG entstehen könnten, da die Erteilung von weiteren Auflagen im Sinne dieser Bestimmung ein an sich zulässiges Vorhaben voraussetzt (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0231).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060244.X01

Im RIS seit

14.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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