Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Gemeinde kann, wiewohl ihr Begehren darauf gerichtet ist, nicht als beteiligte Gemeinde behandelt zu werden und somit keinen Anteil an der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erhalten, durch den angefochtenen Bescheid insoweit in Rechten verletzt sein, als die Zerlegung mit der rechtskraftfähigen Festsetzung der Bemessungsgrundlage verbunden ist und somit auch die Feststellung enthält, dass von der Beschwerdeführerin zur Gänze beanspruchte Arbeitslöhne anteilig auf andere Gemeinden zu verteilen sind (Hinweis E 31. Jänner 2001, 2000/13/0001, 0002, VwSlg 7585 F/2001).
[Hier: Die Gemeinden B, F, G und T brachten Anträge "gem. § 10 (4) KommStG ab 01.01.1994" hinsichtlich eines Unternehmens ein. Der derzeitige Aufteilungsschlüssel begünstige die Stadtgemeinde S, in deren Gebiet sich die personalintensive Unternehmensleitung befinde. Das Finanzamt erließ Bescheide über die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen des Unternehmens für die Jahre 1994 und 1995. Die Bescheide ergingen an die Gemeinden K und S (die nunmehrige Beschwerdeführerin) sowie an die mitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolgerin des genannten Unternehmens. Die Gemeinden K und S erhoben gegen die erwähnten Bescheide Berufung. Mit dem nunmehr von der Gemeinde S angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden die Zerlegungsbescheide des Finanzamtes abgeändert.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005130024.X01Im RIS seit
23.02.2007