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23/01 KonkursordnungNorm
KO §147;Rechtssatz
Gemäß § 193 Abs. 1 KO kann der Schuldner im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Ebenso wie ein Zwangsausgleichsantrag bedarf der Zahlungsplan der Annahme durch die (qualifizierte) Mehrheit der Konkursgläubiger (siehe § 193 Abs. 1 iVm § 147 KO). Wird der Zahlungsplan angenommen und gerichtlich bestätigt, so wird bereits damit der Gemeinschuldner - ebenso wie bei der Bestätigung des Zwangsausgleichs - von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (siehe § 193 Abs. 1 iVm § 156 Abs. 1 KO). Bei Bestätigung eines Zwangsausgleichs oder Annahme eines Zahlungsplanes liegen daher insofern "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" im Sinn des § 10 Z. 1 WTBG vor, als nur mehr eine bestimmte Quote der Schulden offen ist, hinsichtlich der ein von der Mehrheit der Gläubiger akzeptiertes Zahlungsziel besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040134.X02Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011