Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E249 EG Art249;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin kam zwar auf Grund unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts der Anspruch zu, von der Behörde die Überprüfung des Widerrufes der Ausschreibung und für den Fall seiner Rechtswidrigkeit dessen Aufhebung zu verlangen (vgl. die Urteile des EuGH vom 18. Juni 2002, Rechtssache C-92/00 ["Hospital Ingenieure"] und vom 2. Juni 2005, Rechtssache C-15/04 ["Koppensteiner"]). Umgekehrt durfte sich die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aber nicht auf die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG und auf deren unmittelbare Anwendbarkeit berufen, um der Beschwerdeführerin das gemäß § 162 Abs. 5 BVergG zustehende Recht zu versagen, einen Feststellungsbescheid über den Widerruf der Ausschreibung zu erlangen. Um daher dem nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Grundsatz, dass sich mitgliedstaatliche Behörden gegenüber Privaten nicht auf eine unvollständig umgesetzte Richtlinie berufen können (vgl. dazu auch Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag, 2004, Rz 72 zu Art. 249 EGV und die dort angeführten weiteren Urteile des EuGH), innerstaatlich zum Durchbruch zu verhelfen, gilt § 168 Abs. 3 BVergG nicht - wie hier - für einen Fall, in dem ein Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie geltend gemacht werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992J0091 Faccini Dori VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040102.X05Im RIS seit
14.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011