RS Vwgh 2007/1/24 2006/04/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

11997E249 EG Art249;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;
61984CJ0152 Marshall VORAB;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
62000CJ0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB;
62004CJ0015 Koppensteiner VORAB;
AVG §56;
BVergG 2002 §162 Abs5;
BVergG 2002 §168 Abs3;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin kam zwar auf Grund unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts der Anspruch zu, von der Behörde die Überprüfung des Widerrufes der Ausschreibung und für den Fall seiner Rechtswidrigkeit dessen Aufhebung zu verlangen (vgl. die Urteile des EuGH vom 18. Juni 2002, Rechtssache C-92/00 ["Hospital Ingenieure"] und vom 2. Juni 2005, Rechtssache C-15/04 ["Koppensteiner"]). Umgekehrt durfte sich die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aber nicht auf die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG und auf deren unmittelbare Anwendbarkeit berufen, um der Beschwerdeführerin das gemäß § 162 Abs. 5 BVergG zustehende Recht zu versagen, einen Feststellungsbescheid über den Widerruf der Ausschreibung zu erlangen. Um daher dem nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Grundsatz, dass sich mitgliedstaatliche Behörden gegenüber Privaten nicht auf eine unvollständig umgesetzte Richtlinie berufen können (vgl. dazu auch Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag, 2004, Rz 72 zu Art. 249 EGV und die dort angeführten weiteren Urteile des EuGH), innerstaatlich zum Durchbruch zu verhelfen, gilt § 168 Abs. 3 BVergG nicht - wie hier - für einen Fall, in dem ein Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie geltend gemacht werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992J0091 Faccini Dori VORAB
EuGH 62000J0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB
EuGH 62004J0015 Koppensteiner VORAB
EuGH 61984J0152 Marshall VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040102.X05

Im RIS seit

14.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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