RS Vwgh 2007/1/24 2006/04/0104

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Aufhebung des Spruchpunktes I. folgt, dass auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein näher bezeichneter Eventualantrag der beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkende Aufhebung des Spruchpunktes I. bewirkt nämlich, dass der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030, mwN), sodass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben ist.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040104.X01

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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