RS Vwgh 2007/1/24 2003/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. insb. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200) ausgesprochen hat, muss die nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung und Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, VwSlg 7631 F/2001, und vom 19. Dezember 2001, 96/13/0045). Die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ist nicht mit der erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung zu verwechseln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161). Entgegnungen der Behörde auf einzelne Ausführungen in der Berufung ersetzen nicht die Feststellungen des von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130122.X01

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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