TE Vfgh Beschluss 2006/7/28 A12/05

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Veröffentlicht am 28.07.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage gegen den Bund aus dem Titel der Staatshaftung als aussichtslos

Spruch

Der in der Klagssache des S A, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, ..., zur Erhebung einer Klage gegen den Bund wegen € 6.000,-- s.A., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Klage gegen den Bund wegen € 6.000,-- aus dem Titel der Staatshaftung.

Unter Bedachtnahme auf Form und Inhalt der Klage erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund gemäß Art137 B-VG als offenbar aussichtslos.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A12.2005

Dokumentnummer

JFT_09939272_05A00012_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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