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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2a Abs1;Rechtssatz
Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu § 14 MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130141.X01Im RIS seit
26.02.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013