RS Vwgh 2007/1/24 2006/04/0134

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

KO §199 Abs1;
KO §199 Abs2;
KO §200 Abs1;
KO §200 Abs2;
KO §200 Abs3;
KO §200 Abs4;
KO §213;
VwRallg;
WTBG 1999 §10 Z1;
WTBG 1999 §104 Abs1 Z1;
WTBG 1999 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens setzt gemäß § 200 Abs. 1 KO voraus, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt worden ist. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen worden ist (vgl. die bei Mohr, KO, 10. Auflage, E 1 zu § 200 wiedergegebene Judikatur des OGH). Das Verfahren wird über Antrag des Schuldners (§ 199 Abs. 1 KO) durch Gerichtsbeschluss (§ 200 Abs. 2 bis 4 KO) eingeleitet. Eine Zustimmung der Konkursgläubiger ist dazu nicht erforderlich (vgl. die bei Mohr, a.a.O., Anm. 5 zu § 200 zitierten Gesetzesmaterialien). Die Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit zum Ersatz des Ausfalls der Gläubiger tritt nicht bereits mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ex lege ein, sondern erst durch einen bei erfolgreicher Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - in der Regel sieben Jahre nach dessen Einleitung (vgl § 199 Abs. 2 KO) - zu fassenden Gerichtsbeschluss gemäß § 213 KO. Bei dieser Situation kann vor Erlassung des zuletzt genannten Gerichtsbeschlusses vom Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" im Sinn des § 10 Z. 1 WTBG nicht gesprochen werden. Dem Tatbestand des § 10 Z. 1 zweiter Halbsatz WTBG, dass der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, kann daher im Schuldenregulierungsverfahren die Annahme eines Zahlungsplanes gleichgesetzt werden, nicht jedoch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040134.X03

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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