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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KO §199 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens setzt gemäß § 200 Abs. 1 KO voraus, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt worden ist. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen worden ist (vgl. die bei Mohr, KO, 10. Auflage, E 1 zu § 200 wiedergegebene Judikatur des OGH). Das Verfahren wird über Antrag des Schuldners (§ 199 Abs. 1 KO) durch Gerichtsbeschluss (§ 200 Abs. 2 bis 4 KO) eingeleitet. Eine Zustimmung der Konkursgläubiger ist dazu nicht erforderlich (vgl. die bei Mohr, a.a.O., Anm. 5 zu § 200 zitierten Gesetzesmaterialien). Die Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit zum Ersatz des Ausfalls der Gläubiger tritt nicht bereits mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ex lege ein, sondern erst durch einen bei erfolgreicher Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - in der Regel sieben Jahre nach dessen Einleitung (vgl § 199 Abs. 2 KO) - zu fassenden Gerichtsbeschluss gemäß § 213 KO. Bei dieser Situation kann vor Erlassung des zuletzt genannten Gerichtsbeschlusses vom Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" im Sinn des § 10 Z. 1 WTBG nicht gesprochen werden. Dem Tatbestand des § 10 Z. 1 zweiter Halbsatz WTBG, dass der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, kann daher im Schuldenregulierungsverfahren die Annahme eines Zahlungsplanes gleichgesetzt werden, nicht jedoch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040134.X03Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011