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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in: GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;Rechtssatz
Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 die Urkunde als schriftliches Beweismittel über das Rechtsgeschäft. Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück als Urkunde nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet; vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160163.X04Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008