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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, VfSlg 11934, mit der Bindungswirkung des Bescheides über die Feststellung der Invalidität einer Person gegenüber einem dem Verfahren nicht beigezogenen Arbeitgeber zu befassen und hat dazu ausgeführt, dass die Feststellung der Invalidität in ihrer Funktion einer Statusentscheidung ähnelt, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden
müssen oder auch nur könnten. ... Wenn es der Gesetzgeber für
diese Rechtsfolgen bei der einmal - wie immer - erfolgten Feststellung der Invalidität bewenden lässt und auch subsidiär ein Verfahren bloß unter Beteiligung des die Begünstigung Anstrebenden vorsieht, handelt er nicht unsachlich. Der Vorwurf, dem Arbeitgeber wäre dadurch das Recht vorenthalten, vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, ist nicht begründet. Nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, ist 'seine Sache' iSd Art 6 Abs 1 MRK, nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache. Sie kann alleinige Sache des zunächst Betroffenen bleiben, wenn es sich nur um Nebenwirkungen einer Entscheidung handelt, die für diesen von vielfältiger Bedeutung ist. Die Gründe, die den Ausschluss der Parteistellung des Arbeitgebers sachlich rechtfertigen, gelten auch in diesem Zusammenhang. Dem Arbeitgeber wird im Verfahren auf Zuerkennung der Invalidität gemäß § 14 InvEG 1969 ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum invaliden Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zugestanden. Der Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der Invalidität gemäß § 14 InvEG 1969 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X09Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015