RS Vwgh 2007/1/25 2006/16/0195

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0196 2006/16/0197 2006/16/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0201 B 27. Februar 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der AbgBeh zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der AbgBeh erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat, der mit einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VwGH und vor dem Beginn des Laufes der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist liegt.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160195.X01

Im RIS seit

25.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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