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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtswirkungen von Bescheiden können auf Personen erstreckt werden, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X07Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015