RS Vwgh 2007/1/25 2005/16/0110

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 impl;
LAO OÖ 1996 §162 Abs2;
LAO OÖ 1996 §185;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0066 E 19. Dezember 1991 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, daß auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muß daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeit

(Hinweis E 24.10.1990, 86/13/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160110.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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