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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §215 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/16/0070 E 19. April 2007 2005/16/0069 E 19. April 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/16/0066 E 19. Dezember 1991 RS 1 (Hier nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, daß auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muß daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeit
(Hinweis E 24.10.1990, 86/13/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160067.X01Im RIS seit
07.03.2007