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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
B-KUVG; kein unmittelbarer Leistungsanspruch einer im Inland berufstätigen selbstversicherten Ehegattin gegenüber dem Dienstgeber des sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Ehegatten; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch §58 Abs1 iVm. §56 B-KUVG; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Bf. hat sich während ihres Mutterschaftskarenzurlaubes bei ihrem ab 15. Juli 1977 in der österreichischen Botschaft in B als Botschaftssekretär tätig gewesenen, ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Ehegatten aufgehalten. Ein vom Ehegatten der Bf. gestellter Antrag auf Ersatz der Kosten einer während dieses Aufenthaltes angefallenen Krankenbehandlung der Bf. gemäß §58 Abs1 B-KUVG ist mit Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 10. Jänner 1978 abgewiesen worden (zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vgl. VfSlg. 8684/1979).
Daraufhin stellte die Bf. beim Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom 31. Oktober 1980 den Antrag auf Erstattung von Kosten ihrer Krankenbehandlung während ihres Aufenthaltes bei ihrem Ehegatten in B. Ihr Antrag war darauf gestützt, daß sie zwar auf den vollen Ersatz der geltend gemachten Behandlungskosten gemäß §59 B-KUVG keinen Anspruch habe, wohl aber gemäß §58 B-KUVG als Angehörige eines Beamten des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, der sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhielt, weil sie ihrem "Ehegatten ausschließlich aufgrund der in §92 ABGB enthaltenen Verpflichtung an dessen ausländischen Wohn-(Dienst-)ort gefolgt" sei.
b) Mit dem Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 2. März 1981 wurde der Antrag der Bf. gemäß §58 B-KUVG "mangels Passivlegitimation des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zurückgewiesen".
Der Bescheid ist wie folgt begründet:
"... Als Beamtin des Bundeskanzleramtes waren Sie während Ihres Mutterschaftskarenzurlaubes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versichert, was Sie auch gar nicht bestreiten, und nicht mit Ihrem Ehemann gemäß §56 B-KUVG mit versichert.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten war daher auch nicht gemäß §58 Absatz 1 in Verbindung mit §56 Absatz 1 B-KUVG für Kostenersatzansprüche Ihrerseits leistungszuständig.
Zuständig für die Erbringung von Sachleistungen war vielmer ausschließlich die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, bei der Sie selbst versichert waren."
2. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 2. März 1981 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.
Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. a) §56 Abs1 B-KVUG lautet:
"§56 (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält."
b) §58 Abs1, 2 und 3 B-KUVG lautet:
"§58 (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Die gilt auch für Angehörige (§56), wenn und solange sie sich aus einem der in §56 Abs1 Z1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.
(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären."
2. a) Die von der Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter könnte nur vorliegen, wenn die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit abgelehnt hätte (vgl. zB VfSlg. 8828/1980), etwa indem von ihr zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden wäre.
b) Von der Bf. wurde als Angehörige ein Anspruch nach §58 Abs1 B-KUVG beim Dienstgeber ihres versicherten Ehegatten geltend gemacht. Über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen auf Leistungen nach §58 Abs1, und zwar sowohl eines Versicherten als auch eines Angehörigen eines Versicherten, hat, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber des Versicherten zu erbringen sind, die Dienstbehörde des Versicherten zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8684/1979).
Der angefochtene Bescheid ist von der Dienstbehörde des versicherten Ehegatten der Bf. erlassen worden. Mit diesem Bescheid wurde zwar ausgesprochen, daß das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Dienstgeber des Ehegatten der Bf. mangels Passivlegitimation "nicht leistungszuständig" ist; nach dem durch den Zusammenhang von Spruch und Begründung bestimmten Inhalt wurde aber eine materielle Sachentscheidung darüber getroffen, daß es dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten verwehrt ist, der Bf. gegenüber die von ihr begehrten Leistungen zu erbringen, und daß ihr somit ein Anspruch auf diese von ihr begehrten Leistungen nicht zusteht.
Somit wurde der zuständigen Behörde eine Sachentscheidung gefällt, sodaß die von der Bf. behauptete Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vorliegt.
3. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung eines Bescheides Willkür geübt hat (vgl. zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981).
b) Die Bf. behauptet, daß von der bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bestimmung des §58 Abs1 B-KUVG, insbesondere der in dieser Bestimmung enthaltenen Anführung "(§56)" ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden sei.
Des näheren wird im wensentlichen ausgeführt, daß einer Angehörigen, der nach §56 Abs1 kein Anspruch auf Leistungen zustehe, weil sie nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert oder für seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öfftenlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen sei, dann, wenn sie sich beim Versicherten (wie etwa die Bf. während des Karenzurlaubes bei ihrem Ehegatten) im Ausland aufhält, gleiche Ansprüche zustehen müßten wie einer Angehörigen, der nach §56 Abs1 Ansprüche zustünden, weil sie nicht selbst versichert (keine Krankenfürsorge einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen) sei. Andernfalls sei die Regelung gleichheitswidrig, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, daß eine selbstversicherte Angehörige im Falle der Erkrankung im Ausland nur die den Versicherten im Inland zustehenden Leistungen von der Versicherungsanstalt erhalte und für einen im Ausland entstandenen, weit höheren Aufwand etwa eines Krankenhausaufenthaltes selbst nicht aufkommen müßte, wogegen für eine Angehörige, die nicht selbst krankenversichert sei, solche Beschränkungen in der Geltendmachung eines Anspruches gegenüber dem Dienstnehmer nicht bestünden.
Die in diesem Sinne gleichheitswidrige Regelung sei allerdings nach Auffassung der Bf. nicht dem Gesetz selbst immanent, sondern beruhe auf einer verfehlten Interpretation des Gesetzes durch die bel. Beh. Ausgangspunkt dafür sei der Klammerausdruck "(§56)" nach dem Wort "Angehörige" im §58 Abs1 B-KUVG. Dieser Klammerausdruck verweise zwar auf §56 leg. cit. schlechthin, bei einer Bezugnahme solcher Art sei jedoch immer der sinngemäße Zusammenhang zu berücksichtigen. Die für die abweisende Entscheidung maßgebliche Einschränkung enthalte der Abs1 des §56 leg. cit. Er bestimme, welche Angehörige "Anspruch auf die Leistungen" hätten. Damit liege eine Überschneidung mit §58 Abs1 zweiter Satz leg. cit. vor, da auch diese Norm die Voraussetzungen der Ansprüche von Angehörigen regle. Zweifellos sei letztere Norm die speziellere. Dabei müsse beachtet werden, daß es bei §58 Abs1 leg. cit. um besondere Ansprüche nicht gegenüber der Versicherungsanstalt, sondern gegenüber dem Dienstgeber gehe, während §56 Abs1 auf allgemeine Ansprüche gegenüber anderen Versicherungsanstalten abstelle. Grundlage für erstere Ansprüche sei demgemäß materiell auch gar nicht das Versicherungsverhältnis, sondern die Verpflichtung des Dienstgebers, für jene Erfordernisse aufzukommen, die aus einem Bedarf nach den besonderen (im Ausland zu erbringenden) dienstlichen Leistungen resultierten. Frage man demgemäß nach dem Sinn der Zitierung "(§56)" im zweiten Satz des §58 Abs1 B-KUVG, so ergäbe sich dieser ohne weiteres in Konsequenz aus den besonderen Merkmalen der Ansprüche nach §58 Abs1 leg. cit. Dieser Anspruch solle den Angehörigen eingeräumt werden, die nicht schon anderweitig gleiche Ansprüche hätten (§56 Abs5 leg. cit.), wobei die in Klammer gesetzte Zitierung des §56 nur darauf Bezug nehme, wer Angehöriger in diesem Sinne sei, während die Anspruchsberechtigung der so als Angehörige qualifizierten Personen nicht nach der allgemeinen Vorschrift des §56 Abs1, sondern nach der Spezialnorm des §58 Abs1 zweiter Satz B-KUVG beurteilt werden müsse. Diese Interpretation sei umso mehr geboten, als sie allein dem Gleichheitsgrundsatz entspreche und Gesetze im Zweifelsfall verfassungskonform zu interpretieren seien. Auch die Orientierung am Gesetzeszweck spreche eindeutig für diese Interpretation.
Auch eine Entscheidung, die auf einer verfassungskonformen Gesetzesregelung beruhe, sei verfassungswidrig, wenn ihr eine Auslegung zugrunde liege, welche dem Gesetz einen verfassungwidrigen Inhalt unterstelle. Dies treffe auf den angefochtenen Bescheid zu, da er, wie ausgeführt, von einer gleichheitswidrigen Regelung ausgehe. Sollte der VfGH jedoch der Ansicht sein, daß die Gesetzesregelung tatsächlich den von der bel. Beh. vertretenen Inhalt habe, so sei das Gesetz selbst infolge Verstoßes gegen Art7 B-VG verfassungswidrig; es werde angeregt, das Gesetzesprüfungsverfahren über den Klammerausdruck "(§56)" in §58 Abs1 zweiter Satz B-KUVG einzuleiten.
c) Wie sich aus dem Wortlaut des §56 Abs1 (iZm. dem Einleitungssatz des §55 Abs1) B-KUVG ergibt, ist den Angehörigen ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. die §§122, 123 ASVG, §§77, 78 BSVG usw.) ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen zusteht.
Dieser unmittelbare Anspruch steht aber nur Angehörigen zu, die weder nach den Vorschriften dieses BG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist (im folgenden als anspruchsberechtigte Angehörige bezeichnet), während Angehörige, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (im folgenden als selbstversicherte Angehörige bezeichnet), von Ansprüchen auf Leistungen der Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
Nach dem Wortlaut des §56 Abs1 B-KUVG trifft es nach Auffassung des VfGH zu, daß dann, wenn der Versicherte die ihm nach dem B-KUVG zustehende Sachleistungen iS des §58 Abs1 vom Dienstgeber erhält, anspruchsberechtigten Angehörigen in gleicher Weise Ansprüche auf Leistungen gegenüber dem Dienstgeber des Versicherten zustehen, was bei selbstversicherten Angehörigen nicht der Fall ist.
Demnach hat die nicht berufstätige Ehegattin, die sich bei ihrem sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Ehegatten aufhält, als anspruchsberechtigte Angehörige unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber des Versicherten.
Hingegen stehen der Ehegatiin eines sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Versicherten, die im Inland berufstätig und aufgrund dieser Tätigkeit selbst nach dem B-KUVG krankenversichert ist, als selbstversicherter Angehöriger keine Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber ihres Ehegatten (sondern nur gegenüber der Versicherungsanstalt) zu.
Ein besonderer Fall ist dann gegeben, wenn eine nach dem B-KUVG selbstversicherte Ehegattin während des Mutterschaftskarenzurlaubes bei ihrem sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden versicherten Ehegatten Aufenthalt nimmt.
Für diesen Fall ergibt sich nach der Regelung der §§56 Abs1 und 58 Abs1 B-KUVG keine andere Situation als für den Fall, daß sich eine im Inland berufstätige, nicht nach dem B-KUVG selbstversicherte Ehegattin zu ihrem sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden, nach dem B-KUVG versicherten Ehegatten begibt oder daß eine nach dem B-KUVG selbstversicherte Ehegattin bei ihrem sich im Ausland aufhaltenden, aber nicht nach dem B-KUVG, sondern nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversicherten Ehegatten Aufenthalt nimmt.
Wenn der Gesetzgeber bei der Erlassung des B-KUVG für den Sonderfall, daß eine im Inland berufstätige, selbstversicherte Ehegattin während des Mutterschaftskarenzurlaubes bei ihrem sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden, nach dem B-KUVG krankenversicherten Ehegatten Aufenthalt nimmt, eine Bedachtnahme in der Weise, daß dieser Ehegattin als anspruchsberechtigter Angehörigen mittelbare Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber des versicherten Ehegatten eingeräumt werden, nicht vorgesehen hat, kann ihm, da er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen kann (vgl. VfSlg. 10089/1984), nicht vorgeworfen werden, eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Regelung geschaffen zu haben. Dadurch, daß sich aus der Regelung Härtefälle ergeben können, wird diese nicht gleichheitswidrig (vgl. VfSlg. 8871/1980).
Daraus folgt, daß die Anführung "(§56)" im §58 Abs1 B-KUVG, auch wenn ihr der von der bel. Beh. unterstellte Inhalt zukommt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Damit trifft aber auch die Behauptung der Bf., daß dieser Regelung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden sei nicht zu.
Daß die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Bescheidbegründung, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B211.1981Dokumentnummer
JFT_10158871_81B00211_00